Hallo zusammen
Im Leitfaden des eidg. Datenschutzbeamten über die Bearbeitung von Personendaten im Medinischen Bereich hab ich folgenden, Passage gefunden die ich als durchaus wissenswert halte.
Pauschale Einwilligungserklärung wie sie auf manchen Formulare für Versicherungsanträge oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen stehen sind nichtig
Pauschale Schweigepflichtsentbindungen
Habe mal genauer beim Eigenössichen Datenschutzbeamten nachgefragt wie es jetzt wirklich mit so General Vollmachten bei KK Verträgen so aussieht folgende Antwort habe ich per Email bekommen.
In erster Linie muss der Umfang und der Zweck der Einwilligung für die betroffene Person erkennbar sein
Insbesondere gilt dies für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten wie z. B. Gesundheitsdaten oder Daten über strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen. Personen oder Institutionen, welche die zu versichernde Person von der Schwei-gepflicht entbinden, sind somit klar zu bezeichnen. Formulierungen wie „alle Ärzte, Spitäler und Versicherungsgesellschaften“ sollten nicht zulässig sein.
Die Einwilligung müsste im Leistungsfall ausdrücklich verlangt werden und der Arzt bzw. der Leistungserbringer, bei welchem die notwendigen Informationen eingeholt werden sollen, ist der betroffenen Person bekannt zu geben.